JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.06.1998, Aktenzeichen: C-68/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 95 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind. Denn Artikel 95 wird durch eine nationale Regelung verletzt, mit der eine Verbrauchsteuer eingeführt wird, - soweit für die im betreffenden Staat hergestellten Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während die Besteuerungsgrundlage bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vom Zollwert zuzueglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der Grenze dieses Staates und abzueglich der in diesem Staat entstandenen Beförderungs- oder Vertriebskosten gebildet wird; - soweit bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die im Inland dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen im Inland, die im Ausland entstanden sind, dazu gehören; - soweit die Möglichkeit, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage einen pauschalen Abzug vorzunehmen, inländischen Erzeugnissen vorbehalten ist, und - soweit bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Erzeuger bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 95, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung audiovisueller und photo-optischer Erzeugnisse - Besteuerungsgrundlage und Modalitäten der Erhebung der Steuer verschieden bei inländischen Erzeugnissen und bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen - Unvereinbarkeit mit Artikel 95 des Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 95), |
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"EUGH - 17.06.1998, C-68/96" © JuraForum.de — 2003-2012
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