( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.06.1998, Aktenzeichen: C-321/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-321/96

Urteil vom 17.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ergibt sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff "Informationen über die Umwelt" eine weite Bedeutung beilegen wollte, die sowohl die Angaben als auch die Tätigkeiten umfasst, die den Zustand der verschiedenen dort erwähnten Bereiche der Umwelt betreffen, wobei klargestellt wird, daß der Begriff "verwaltungstechnische Maßnahmen", der Beispielscharakter hat, nur eine Erläuterung der "Tätigkeiten" oder "Maßnahmen" im Sinne der Richtlinie darstellt.

Von einer Information über die Umwelt im Sinne der Richtlinie kann daher bereits dann gesprochen werden, wenn eine Stellungnahme der Verwaltung eine Handlung darstellt, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereiche beeinträchtigen oder schützen kann, was auch bei einer Stellungnahme einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren dann der Fall ist, wenn diese Stellungnahme geeignet ist, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen.

4 Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/313. der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Zugangs zu Informationen über die Umwelt bei Sachen vorsieht, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren oder aber Gegenstand von Vorverfahren sind, betrifft ausschließlich Verfahren mit gerichtlichem oder quasigerichtlichem Charakter oder jedenfalls Verfahren, die im Fall der Feststellung einer verwaltungs- oder strafrechtlich relevanten Zuwiderhandlung zwingend zur Verhängung einer Sanktion führen.

Insbesondere ist unter Vorverfahren der Verfahrensabschnitt zu verstehen, der einem gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht, so daß dieser Begriff ein Verwaltungsverfahren im Sinne des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie nur dann umfasst, wenn es einem gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und durchgeführt wird, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird.
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/313
Vorschriften:Richtlinie 90/313 Art. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich, Richtlinie 90/313 Art. 3 Abs. 2 dritter Gedankenstrich,
Stichworte:1 Umwelt - Freier Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313 - "Informationen über die Umwelt" - Begriff - Stellungnahme der Verwaltung - Einbeziehung - Voraussetzung, (Richtlinie 90/313 des Rates, Artikel 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich), 2 Umwelt - Freier Zugang zu Informationen - Richtlinie 90/313 - Ausnahme in Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich - Tragweite - "Vorverfahren" - Begriff - Verwaltungsverfahren, das der Vorbereitung einer Maßnahme der Verwaltung dient - Voraussetzung, (Richtlinie 90/313 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 17.06.1998, Aktenzeichen: C-321/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-17-06-1998-az-c-32196

"EUGH - 17.06.1998, C-321/96" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN