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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.06.1997, Aktenzeichen: C-164/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-164/95

Urteil vom 17.06.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Unterposition 0406 20 90 der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 3174/88 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ist dahin auszulegen, daß sie geriebenen Käse umfasst, der aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse und der bei Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt.

Da es sich um einen Käse handelt, der vor dem Verpacken gerieben wurde und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden war, in unregelmässige Körnchen zerfiel, kann ihm weder der Umstand, daß es sich um ein Erzeugnis handelt, das aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse, noch die Art und Weise der Verpackung und der Haltbarmachung des Erzeugnisses für die Tarifierung nach der Kombinierten Nomenklatur die objektive Eigenschaft eines geriebenen Käses nehmen.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 3174/88, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 3174/88, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Geriebener Käse, der aus einer Käsesorte hergestellt wird, die einen höheren Feuchtigkeitsgehalt hat als ein gewöhnlich zur Herstellung von geriebenem Käse verwendeter Käse und der bei der Einfuhr aufgrund der Art und Weise, in der er verpackt und haltbar gemacht ist, eine agglomerierte Form aufweist und der, nachdem er ausgepackt und der frischen Luft ausgesetzt worden ist, in unregelmässige Körnchen zerfällt - Tarifierung in die Unterposition 0406 20 90 der Kombinierten Nomenklatur,

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