JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.06.1993, Aktenzeichen: C-88/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, daß er dem Gemeinschaftsbeamten keine Wahlmöglichkeit zur Bestimmung seines steuerlichen Wohnsitzes einräumt und daß die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Mitgliedstaat der Ausübung seiner Amtstätigkeit zu verlegen, nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, ob er seinen Wohnsitz dort lediglich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit begründet hat, es sei denn, der Beamte erbringt den Nachweis, daß er unabhängig von seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften schon Maßnahmen zur Verlegung seines Wohnsitzes getroffen hatte. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 14, |
| Stichworte: | Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Steuerlicher Wohnsitz - Bestimmung - Wahlfreiheit des Beamten - Unzulässigkeit - Vor dem Dienstantritt bestehende Absicht des Beamten, seinen Wohnsitz in den Dienstmitgliedstaat zu verlegen - Unerheblich bei Fehlen eines Nachweises der Konkretisierung dieser Absicht, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 14), |
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