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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.06.1987, Aktenzeichen: 1/86 



EUGH – Aktenzeichen: 1/86

Urteil vom 17.06.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE SICH AUS DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
Rechtsgebiete:Richtlinie 80/68 des Rats vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwasser gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe
Vorschriften:Richtlinie 80/68 des Rats vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwasser gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe Art. 21 Abs. 1,
Stichworte:MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*169 ),

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