JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.05.2001, Aktenzeichen: C-450/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn die Kommission eine Beschwerde zurückweist, die bei ihr auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht wurde, muss sie die Gründe für ihre Zurückweisungsentscheidung und insbesondere auch für ihre Beurteilung der Frage, ob es angebracht ist, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, so genau und detailliert erläutern, dass der Gemeinschaftsrichter in der Lage ist, die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam zu überprüfen. Dagegen ist sie keineswegs verpflichtet, in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Begriff des Gemeinschaftsinteresses Bezug zu nehmen. ( vgl. Randnr. 54 ) 2. Zwar hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu behandeln ist, und muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt. Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben. ( vgl. Randnrn. 57-58 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 62/17/EWG, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 62/17/EWG Art. 3 Abs. 2, EGV Art. 82, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Begründung der Einstellungsverfügungen - Pflicht - Umfang, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), |
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