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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.05.2001, Aktenzeichen: C-340/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-340/99

Urteil vom 17.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Der Gerichtshof hat jedoch in Ausnahmefällen zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefragen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist es den nationalen Gerichten nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a.) keineswegs verwehrt, den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG mit einer Vorlagefrage zu befassen; vielmehr bleibt es nach dieser Rechtsprechung allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

( vgl. Randnrn. 30-31, 35 )

2. Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, durch die ein privatrechtliches Unternehmen mit dem ausschließlichen Betrieb des postalischen Universaldienstes betraut wird und die das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer, nicht zum Universaldienst gehörende Eilkurierdienstleistungen zu erbringen, davon abhängig macht, dass diese an das mit dem Universaldienst betraute Unternehmen eine Postgebühr entrichten, die der normalerweise geschuldeten Frankierungsgebühr entspricht; dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass das Aufkommen aus dieser Zahlung erforderlich ist, um dem genannten Unternehmen die Gewährleistung des postalischen Universaldienstes unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen und dass dieses Unternehmen zur Zahlung der gleichen Gebühr verpflichtet ist, wenn es selbst Eilkurierdienstleistungen erbringt, die nicht zu diesem Universaldienst gehören.

Dieser Nachweis kann nach den Modalitäten der internen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats erbracht werden, wobei diese Modalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

( vgl. Randnrn. 63, Tenor 1-2 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 90, EG-Vertrag Art. 82,
Stichworte:1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen, , (Artikel 234 EG), , 2. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind - Nationale Regelung, die die Erbringung von Eilkurierdienstleistungen durch Einrichtungen, die nicht mit dem Betrieb des Universaldienstes betraut sind, der Zahlung von Postgebühren unterwirft - Zuweisung des Aufkommens aus diesen Gebühren an das Unternehmen, das mit dem Universaldienst ausschließlich betraut ist - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Notwendigkeit für dieses Unternehmen, den postalischen Universaldienst zu gewährleisten - Beweis - Nationale Verfahrensmodalitäten - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 86 und 90 [jetzt Artikel 82 EG und 86 EG]),

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