JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.05.1994, Aktenzeichen: C-41/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. In dem durch die Artikel 8a und 100a EWG-Vertrag geschaffenen System der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts, ermöglicht es Artikel 100a Absatz 4 einem Mitgliedstaat zwar, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Regelung anzuwenden, die von einer nach dem Verfahren des Absatzes 1 erlassenen Harmonisierungsmaßnahme abweicht, jedoch unterliegt diese Möglichkeit, da sie eine Abweichung von einer gemeinsamen Maßnahme darstellt, mit der eines der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags, nämlich die Beseitigung aller Hemmnisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, erreicht werden soll, gemäß Artikel 100a Absatz 4 der Kontrolle durch die Kommission und den Gerichtshof. So muß der Mitgliedstaat, der beabsichtigt, nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung oder nach dem Inkrafttreten einer Harmonisierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 100a Absatz 1 von dieser Maßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen weiter anzuwenden, diese Bestimmungen der Kommission mitteilen. Diese muß sich vergewissern, daß alle Voraussetzungen, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, sich auf die Ausnahme des Artikels 100a Absatz 4 zu berufen, erfuellt sind, indem sie insbesondere prüft, ob die betreffenden Bestimmungen durch die in Artikel 100a Absatz 4 Unterabsatz 1 erwähnten wichtigen Erfordernisse gerechtfertigt sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Da den Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr behindern können, ihre Wirkung genommen würde, wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behielten, einseitig eine davon abweichende einzelstaatliche Regelung anzuwenden, ist ein Mitgliedstaat erst dann befugt, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn er von der Kommission eine Entscheidung über ihre Bestätigung erhalten hat. 2. Die in Artikel 190 EWG-Vertrag verankerte Begründungspflicht verlangt, daß alle betroffenen Rechtsakte eine Darstellung der Gründe enthalten, die das Organ zu ihrem Erlaß veranlasst haben, so daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die beteiligten Staatsangehörigen die Bedingungen erfahren, unter denen die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben. Da die Kommission sich beim Erlaß ihrer auf Artikel 100a Absatz 4 EWG-Vertrag gestützten Entscheidung vom 2. Dezember 1992, mit der die deutsche Verbotsregelung für Pentachlorphenol bestätigt wird, darauf beschränkt hat, in allgemeinen Formulierungen Inhalt und Zweck der deutschen Regelung anzugeben und festzustellen, daß diese mit Artikel 100a Absatz 4 vereinbar sei, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu erläutern, aus denen nach ihrer Ansicht alle Voraussetzungen des Artikels 100a Absatz 4 im vorliegenden Fall als erfuellt anzusehen waren, genügt die genannte Entscheidung den Anforderungen von Artikel 190 nicht und ist wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173 Abs. 1, EWGV Art. 100a Abs. 4, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts - Abweichende nationale Regelungen - Kontrolle durch die Kommission - Verfahren, , (EWG-Vertrag, Artikel 8a und 100a), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Auf Artikel 100a Absatz 4 EWG-Vertrag gestützte Entscheidung, mit der eine von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Regelung bestätigt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 100a Absatz 4 und 190, Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1992), |
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