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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.05.1994, Aktenzeichen: C-416/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-416/92

Urteil vom 17.05.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den verschiedenen Änderungen der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes geht hervor, daß der Gesetzgeber die Witwe in dem Fall begünstigen wollte, daß das Mitglied während seiner Amtszeit stirbt; mit dieser Fürsorge des Gesetzgebers ist jedoch stets der in Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung zum Ausdruck gekommene Wille einhergegangen, zu verhindern, daß der der Witwe und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährte Gesamtbetrag den Hoechstbetrag des Ruhegehalts übersteigen kann, auf den der Verstorbene nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch gehabt hätte. Im Fall eines während seiner Amtszeit gestorbenen Mitglieds entspricht dieser Hoechstbetrag dem in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Hoechstruhegehalt, d. h. 70 % des letzten Grundgehalts.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2290/77
Vorschriften:Verordnung Nr. 2290/77 Art. 16, Verordnung Nr. 2290/77 Art. 10,
Stichworte:Rechnungshof - Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder - Versorgung - Hinterbliebenenversorgung - Berechnung - Hoechstbetrag der Versorgung, , (Verordnung Nr. 2290/77 des Rates, Artikel 10 und 16),

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