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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.05.1990, Aktenzeichen: C-158/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-158/89

Urteil vom 17.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers kann die Aufrechterhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen. Derartige Maßnahmen sind jedoch nicht als in Ausübung einer eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten erlassen anzusehen, sondern als Erfuellung der Pflicht zur Zusammenarbeit, die in einer Situation, die durch die Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers gekennzeichnet ist, Artikel 5 im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation den Mitgliedstaaten auferlegte. Folglich können die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen nur einstweiligen Charakter haben, und ihre Anwendung muß enden, sobald Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind.

2. Die Höhe der Beihilfe für die vorbeugende Destillation bestimmter Tafelweine gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 337/79 richtet sich gemäß der Verordnung Nr. 2373/83 nach der zur Destillation angebotenen Weinart. Deshalb ist die Angabe der richtigen Weinart in der Destillationserklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2373/83 für das ordnungsgemässe Funktionieren der Destillationsregelung notwendig und ist anspruchsbegründende Voraussetzung, selbst wenn sie von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich verlangt wird.

Aus den gleichen Gründen ist die Aufstellung eines Verzeichnisses der den Tafelweinarten des Artikels 2 der Verordnung Nr. 340/79 entsprechendenen Rebsorten eine unerläßliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Destillationsregelung. Solange die Kommission dieses Verzeichnis nicht wie in Artikel 3 der Verordnung vorgesehen aufgestellt hat, darf ein Mitgliedstaat für sein Gebiet und unter Berücksichtigung der Merkmale der Rebsorten und der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation eine nationale Regelung über die Zuordnung der Rebsorten einführen.

3. Nationale Bezeichnungsvorschriften, die hauptsächlich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen, sind für die Zuordnung der Rebsorten zu den Tafelweinarten gemäß der Verordnung Nr. 340/79 ohne Bedeutung. Somit kann ein Verschnitt, der nach solchen Bezeichnungsvorschriften unter Benennung nur einer Rebsorte in den Handel gebracht werden darf, nicht aus diesem Grund im Rahmen der genannten Verordnung derjenigen Weinart zugeordnet werden, der diese Rebsorte entspricht.

4. Bei einer Mischung der Weinarten A II und A III im Sinne der Verordnung Nr. 340/79 ist eine unterschiedliche Subventionierung entsprechend den Anteilen der Weinarten nur möglich, wenn der Vertrag oder die Erklärung über die Destillation Angaben über Menge, vorhandenen Alkoholgehalt in % vol und Weinart dieser Anteile enthält. Muß eine solche Subventionierung abgelehnt werden, weil diese Voraussetzung nicht erfuellt ist, ist auch keine Subventionierung als Weinart A I im Sinne dieser Verordnung möglich.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 337/79/EWG, VO Nr. 2373/83/EWG, VO Nr. 340/79/EWG
Vorschriften:Art. 177 EWGV, VO Nr. 337/79/EWG Art. 11, VO Nr. 2373/83/EWG Art. 2, VO Nr. 340/79/EWG Art. 3,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Durchführungsmaßnahmen - Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers - Vorübergehende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Rechtsgrundlage - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Tafelwein - Voraussetzungen für die Gewährung - Genaue Angabe der zur Destillation angebotenen Weinart - Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften über die Zuordnung der Rebsorten zu den möglichen Weinarten - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Erlaß nationaler Vorschriften über die Zuordnung der Rebsorten - Grenzen, , ( Verordnungen Nrn. 337/79, Artikel 11, und 340/79, Artikel 2 und 3, des Rates, Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2 ), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Zuordnung der Tafelweinarten - Verschnitt - Nationale Regelung, die die Angabe nur einer Rebsorte vorschreibt - Ohne Bedeutung für die gemeinschaftsrechtliche Zuordnung der Weine entsprechend den verwendeten Rebsorten, , ( Verordnung Nr. 340/79 des Rates ), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Tafelwein - Verschnitt - Gewährung einer unterschiedlichen Beihilfe entsprechend der Zusammensetzung - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 340/79 des Rates, Artikel 2, Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 ),

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