JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.05.1988, Aktenzeichen: 84/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar kann der Eintritt eines Falls von höherer Gewalt dazu führen, daß dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Folgen erspart bleiben, die die einschlägigen Rechtsvorschriften daran knüpfen, daß ein Tatbestand nicht verwirklicht oder eine Verpflichtung nicht eingehalten wurde; er kann jedoch diesem Wirtschaftsteilnehmer keinesfalls ein Recht verleihen, das in jenen Vorschriften nicht vorgesehen ist. 2. Die Verordnung Nr. 857/84 des Rates, ergänzt durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission, schließt es aus, daß ein Erzeuger, dessen Milcherzeugung während des gesamten Zeitraums 1981-1983 von einem aussergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen wurde, die Berücksichtigung der Milch - oder Milchäquivalenzmenge, die er in einem vor 1981 liegenden Jahr geliefert hat, oder einer theoretischen Menge erwirken kann, die im Wege der Extrapolation auf der Grundlage der normalen Entwicklung seiner Lieferungen während eines bestimmten, dem Eintreten des in Rede stehenden aussergewöhnlichen Ereignisses vorausgegangenen Zeitraums errechnet würde. 3. Das System der zusätzlichen Abgabe für Milch zielt darauf ab, auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt mittels einer Beschränkung der Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen. Es hält sich im Rahmen der Ziele, die Milcherzeugung zu rationalisieren und für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung aufrechtzuerhalten. Es verkennt daher nicht die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b EWG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik. 4. Angesichts des weiten Ermessens in bezug auf Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen, das dem Gesetzgeber der Gemeinschaft bei der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumt wurde, lässt sich nicht feststellen, daß das System der zusätzlichen Abgabe für Milch den Erzeugern, deren Milcherzeugung während des von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, gewählten Referenzjahres infolge eines aussergewöhnlichen Ereignisses nachhaltig zurückgegangen ist, Belastungen auferlegte, die in einem Mißverhältnis zu den angestrebten Zielen stuenden. Der Lage dieser Erzeuger ist unter Beachtung der zwingenden Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit des Systems der zusätzlichen Abgabe gebührend Rechnung getragen worden. So können sie zum einen ein Referenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981-1983 wählen, zum anderen können ihnen die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen nicht genutzte Referenzmengen neu zuteilen. 5. Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag als spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes untersagt es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Daher kann eine Verletzung dieser Bestimmung nicht in der Tatsache erblickt werden, daß die Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch Erzeuger, deren Milcherzeugung während des gesamten Zeitraums 1981-1983 nachhaltig zurückgegangen ist, stärker belastet als solche, die für diesen Zeitraum eine repräsentative Erzeugung aufweisen können, denn diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die zusätzliche Abgabe die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 857/84/EWG, EWGV |
| Vorschriften: | Verordnung 857/84/EWG Art. 2 Abs. 1, Verordnung 857/84/EWG Art. 3, Verordnung 857/84/EWG Art. 4, Verordnung 857/84/EWG Art. 4a, Verordnung 857/84/EWG Art. 5c, EWGV Art. 40 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Höhere Gewalt - Wirkungen - Schaffung von Rechten, die in der Regelung nicht vorgesehen sind - Ausschluß, , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Berücksichtigung aussergewöhnlicher Ereignisse, die die Erzeugung betroffen haben - Grenzen - Wahl eines Referenzjahres ausserhalb der von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Optionen - Ausschluß, , ( Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Nr. 3, Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ziele - Rationalisierung der Milcherzeugung und Gewährleistung eines angemessenen Einkommens für die Erzeuger - Einführung einer zusätzlichen Abgabe für Milch - Rechtmässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b, Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Erzeuger, deren Erzeugung während des Referenzzeitraums von aussergewöhnlichen Ereignissen betroffen wurde - Keine unverhältnismässigen Belastungen, , ( Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ), , 5. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern und Verbrauchern - Zusätzliche Abgabe für Milch - Unterschiedliche Auswirkungen auf die Erzeuger je nach ihrer Erzeugung während eines Referenzzeitraums - Keine Diskriminierung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 17.05.1988, Aktenzeichen: 84/87 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 17.05.1988, 84/87" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum