( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.04.1997, Aktenzeichen: C-90/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-90/95 P

Urteil vom 17.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts unterliegt im allgemeinen strengen Voraussetzungen. So ist zwar jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, daß ein von ihm erlassener Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmässigkeit zu beachten. Insoweit ist für die Beurteilung der Frage, ob der Adressat eines Verwaltungsakts ein berechtigtes Vertrauen erwirbt, der Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsakts und nicht der seines Erlasses oder seiner Rücknahme maßgeblich.

Das berechtigte Vertrauen in die Rechtmässigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts kann, wenn es einmal erworben ist, später nicht erschüttert werden. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache überwiegt kein öffentliches Interesse das Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung einer Lage, die er als dauerhaft ansehen konnte. Nichts deutet darauf hin, daß der Begünstigte den Verwaltungsakt durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt hätte.

Ein Urteil des Gerichts, das die Feststellung enthält, daß der Kläger zwar zum Zeitpunkt des Erlasses einer - fast drei Monate danach zurückgenommenen - Entscheidung noch auf den Anschein der Rechtmässigkeit habe vertrauen und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung habe verlangen können, daß dieses Vertrauen aber danach sehr schnell so stark erschüttert worden sei, daß er zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ die streitige Rücknahmeentscheidung getroffen habe, keinen Grund mehr gehabt habe, ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmässigkeit der zurückgenommenen Entscheidung zu setzen, ist rechtsfehlerhaft.
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Artikel 49,
Stichworte:Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen - Voraussetzungen - Einhaltung einer angemessenen Frist - Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes - Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erwerb eines berechtigten Vertrauens durch den Adressaten eines Verwaltungsakts - Rechtsmittel begründet,

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