( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.04.1997, Aktenzeichen: C-15/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-15/95

Urteil vom 17.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Im Rahmen der Regelung der von der Zusatzabgabe für Milch befreiten Referenzmengen wird eine Referenzmenge grundsätzlich nur durch die Übertragung der Betriebsflächen übertragen, an die sie gebunden ist, vorausgesetzt, diese Übertragung erfolgt gemäß den Formen und Bedingungen, die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind. Insoweit ist insbesondere bei einem Übergang im Wege der Verpachtung eines Betriebes Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen, daß die Gründung einer Gesellschaft des nationalen Rechts durch Erzeuger einer Verpachtung nicht gleichgestellt werden kann, wenn sie bezweckt und bewirkt, den Marktwert der Referenzmengen eines der Gesellschafter zugunsten bestimmter Gesellschafter durch die blosse Übertragung der Mengen dieses Gesellschafters auf die anderen ohne Übertragung der Betriebsflächen, an die sie gebunden sind, zu erzielen, und ohne daß die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Erzeuger die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Dieser Artikel ist auf die Gründung einer derartigen Gesellschaft auch dann nicht anwendbar, wenn diese als ein Mittel zur notwendigen strukturellen Anpassung der Milcherzeugung im Sinne des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 angesehen wird.

5 Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84, der den Begriff des Erzeugers für die Anwendung der Regelung über die Milchabgabe definiert, ist dahin auszulegen, daß er grundsätzlich die tatsächliche persönliche Wiederaufnahme der Erzeugung durch den Pächter eines Betriebes verlangt, damit dieser als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

6 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hindert einen Mitgliedstaat nicht, für die Ausübung der Tätigkeit der Milcherzeugung den Rückgriff auf bestimmte Gesellschaftsformen des nationalen Rechts wie die landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht (Groupement agricole d'exploitation en commun - GÄC - partiel laitier), zu gestatten und den Rückgriff auf andere Gesellschaftsformen wie die stille Gesellschaft zu verbieten, soweit die Gefahr besteht, daß die letztgenannten Gesellschaftsformen Produktionsformen begünstigen, die der Gemeinschaftsregelung der Zusatzabgabe für Milch nicht entsprechen.

Die mit diesen beiden Gesellschaftsformen erfassten Situationen sind nämlich nicht vergleichbar, da die Mitglieder der landschaftlichen Erzeugergemeinschaft, deren Tätigkeit zu einem Teil in der Milcherzeugung besteht, persönlich und tatsächlich bei der Milcherzeugung mitwirken, während bei der stillen Gesellschaft die Produktionstätigkeit einem einzigen Gesellschafter übertragen werden kann. Im übrigen muß ein Mitgliedstaat, um eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Regelung durch die Verwaltung zu ermöglichen, bestimmte Arten von Gesellschaften, die eine nicht der Gemeinschaftsregelung entsprechende Ausübung dieser Tätigkeit begünstigen, ausschließen können, ohne Gefahr zu laufen, gegen das Diskriminierungsverbot zu verstossen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68, Verordnung Nr.. 856/84
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 804/68 Art. 5c, Verordnung Nr.. 856/84 Art. 1, Verordnung Nr.. 856/84 Art. 3a, Verordnung Nr.. 856/84 Art. 7,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Vorschriften über die Übertragung von Referenzmengen nach der Übertragung eines Betriebes - "Verpachtung" - Begriff - Gründung einer Gesellschaft durch Erzeuger mit dem Ziel, den Marktwert der einem der Gesellschafter zugeteilten Referenzmengen zu erzielen - Ausschluß - Bedingungen, , (Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 5c, in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 des Rates und Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 7), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Begriff des Erzeugers - Pächter eines Betriebes - Erfordernis einer tatsächlichen persönlichen Wiederaufnahme der Erzeugung, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 12 Buchstabe c), , 3 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Zusätzliche Abgabe für Milch - Ausübung einer Tätigkeit der Milcherzeugung durch Erzeugergemeinschaften - Genehmigung bestimmter Gesellschaftsformen durch einen Mitgliedstaat unter Ausschluß anderer, die geeignet sind, eine der Gemeinschaftsregelung nicht entsprechende Ausübung zu begünstigen - Keine Diskriminierung, , (EG-Vertrag Artikel 40 Absatz 3),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 17.04.1997, Aktenzeichen: C-15/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-17-04-1997-az-c-1595

"EUGH - 17.04.1997, C-15/95" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN