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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.04.1997, Aktenzeichen: C-138/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-138/95 P

Urteil vom 17.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 3814/92, durch die zum 1. Januar 1993 eine vorgezogene Angleichung der in Spanien geltenden Zuckerpreise an die gemeinsamen Preise vorgenommen, den Zuckerrübenerzeugern und Erzeugern von Zuckerrohr sowie den Zuckererzeugern für den eingelagerten Zucker eine Beihilfe gewährt und Spanien ermächtigt wird, den zuckererzeugenden Unternehmen eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren, löst nicht gegenüber den spanischen Isoglukoseherstellern die Haftung der Gemeinschaft aus; diesen gegenüber stellt der Erlaß dieser Verordnung weder einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages enthaltene Diskriminierungsverbot dar.

Zum einen ergibt sich nämlich zunächst aus einer Auslegung von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Akte über den Beitritt Spaniens, daß die Rechtsmittelführerinnen nicht aufgrund dieser Beitrittsakte erwarten konnten, daß über den Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93 hinaus weiterhin eine Übergangszeit für die Annäherung gewährleistet sein würde. Zudem konnte die Verordnung Nr. 1716/91, die eine Annäherung der Preise in zwei Stufen bis 1995 vorsah, auch kein berechtigtes Vertrauen dieser Hersteller begründen, weil der Rat mit der Verlängerung des Annäherungszeitraums offensichtlich nur die dann durch die Gewährung von Beihilfen gewahrten Belange der Landwirte und Zuckererzeuger im Auge hatte, weil umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer, obwohl die Verordnung Nr. 1716/91 nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte, die die Vollendung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 vorsah, erlassen wurde, mit einer vorgezogenen Angleichung der Preise hätten rechnen müssen, zumal der Vorschlag für die Verordnung Nr. 3814/92 bereits mehrere Monate vor deren Erlaß bekannt gewesen war, und weil schließlich, was insbesondere die zweite Stufe der Annäherung anbelangt, die dem Rat in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1716/91 vorbehaltene Befugnis, die fraglichen Bedingungen später festzulegen, es ausschloß, daß die Erzeuger auf diese Bedingungen vertrauen durften.

Zum andern stellt der Umstand, daß die Verordnung zugunsten der spanischen Isoglukosehersteller keine Übergangsmaßnahmen vorsieht, um ihnen zu ermöglichen, mit der vorgezogenen Angleichung der Preise fertig zu werden, während sie zugunsten der Zuckererzeuger solche Maßnahmen schon vorsieht, keine Diskriminierung der erstgenannten dar, da deren Lage sowohl hinsichtlich der Haltung von Lagerbeständen als auch hinsichtlich der Versorgung mit Grundstoffen objektiv unterschiedlich ist.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 1716/91
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 190, VO (EWG) Nr. 1716/91 Art. 7,
Stichworte:Ausservertragliche Haftung - Vorgezogene Angleichung der in Spanien geltenden Zuckerpreise an die gemeinsamen Preise - Fehlen eines Ausgleichs für die Isoglukosehersteller - Grundsatz des Vertrauensschutzes und Diskriminierungsverbot - Kein Verstoß - Keine Haftung, , (EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 215 Absatz 2, Beitrittsakte 1985, Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b, Verordnungen des Rates Nr. 1716/91 und Nr. 3814/92),

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