JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.03.1998, Aktenzeichen: C-45/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, der den Verbraucherbegriff im Sinne der Richtlinie festlegt, fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist. Zwar kann ein Bürgschaftsvertrag grundsätzlich unter die Richtlinie fallen, doch folgt aus dem Wortlaut von Artikel 1 der Richtlinie und dem akzessorischen Charakter der Bürgschaft, daß unter die Richtlinie nur eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist. Da die Richtlinie ausserdem nur die Verbraucher schützen soll, kann sie nur einen Bürgen erfassen, der sich gemäß Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie zu einem Zweck verpflichtet hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 85/577 |
| Vorschriften: | Richtlinie 85/577 Art. 1, Richtlinie 85/577 Art. 2 erster Gedankenstrich, Richtlinie 85/577 Art. 1, Richtlinie 85/577 Art. 2 erster Gedankenstrich, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag zur Absicherung der Rückzahlung einer Schuld, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist - Ausschluß, (Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 2 erster Gedankenstrich), |
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