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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.03.1998, Aktenzeichen: C-387/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-387/96

Urteil vom 17.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Ausnahme von den Vorschriften der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung für Fahrzeuge gewährt werden kann, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.

Denn da ein solches Unternehmen sein Verhalten am Wettbewerb ausrichten muß, damit der Vertrag nach seinem Ablauf verlängert wird, erfuellt es nicht die Voraussetzung des Fehlens von Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe.

4 Das in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr aufgestellte Erfordernis, daß jeder Fahrer, der in einem Personenlinienverkehr eingesetzt ist, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen muß, ist nicht erfuellt, wenn der Auszug aus dem Arbeitszeitplan nur den Tag betrifft, an dem die Kontrolle erfolgt.

Anhand dieses Auszugs und dieser Ausfertigung muß sich nämlich wirksam nachprüfen lassen, ob der Fahrer die Bestimmungen über die Fahr- und die Ruhezeiten eingehalten hat, was impliziert, daß dieser den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Auszuege für die laufende Woche sowie in jedem Fall den Auszug für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können muß.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 13, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 14,
Stichworte:1 Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahme für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Anwendungsbereich - Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört, das im Rahmen eines Vertrages tätig wird, der ihm für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b), , 2 Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Personenlinienverkehr - Verpflichtung, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich zu führen - Umfang - Vorlage eines Auszugs aus dem Arbeitszeitplan, der nur den Tag betrifft, an dem die Kontrolle erfolgt - Nichterfuellung der Verpflichtung, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 14 Absatz 5),

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