JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 17.03.1993, Aktenzeichen: C-155/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muß sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. 2. Die Richtlinie 91/156 über Abfälle bezweckt, die Bewirtschaftung von Industrie- und Haushaltsabfällen im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes sicherzustellen. Zwar sind Abfälle, seien sie rückführbar oder nicht, als Erzeugnisse anzusehen, deren Verkehr gemäß Artikel 30 des Vertrages grundsätzlich nicht verhindert werden darf, doch ist diese Richtlinie nicht darauf gerichtet, den freien Verkehr von Abfällen zu verwirklichen; sie führt vielmehr den in Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages für die Umweltpolitik der Gemeinschaft aufgestellten Grundsatz durch, daß Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Demgemäß konnte die Richtlinie rechtsgültig auf der Grundlage von Artikel 130s des Vertrages allein erlassen werden. Der Umstand, daß sich einige Bestimmungen der Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, genügt für eine Anwendung des Artikels 100a des Vertrages nicht. Der Rückgriff auf diese Vorschrift ist nämlich nicht gerechtfertigt, wenn der zu erlassende Rechtsakt nur nebenbei eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt. 3. Nach Artikel 37 Absatz 3 der EWG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfuellt, wenn die Anträge des Streithelfers von den angeblich unterstützten Anträgen der die Nichtigkeit eines Rechtsakts insgesamt beantragenden Partei abweichen, indem sie nur auf die Nichtigerklärung einer der Bestimmungen des angefochtenen Rechtsakts aus völlig anderen Gründen, als sie die genannte Partei für ihren Antrag angeführt hat, gerichtet sind. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, EWGV Art. 100a, EWGV Art. 130s, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien, , 2. Umwelt - Abfallbeseitigung - Richtlinie, die die Durchführung des Grundsatzes bezweckt, daß Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind - Rechtsgrundlage - Artikel 130s EWG-Vertrag - Nebenwirkungen, die das Funktionieren des Binnenmarktes betreffen - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 30, 100a, 130r Absatz 2 und 130s, Richtlinie 91/156 des Rates), , 3. Verfahren - Streithilfe - Antrag, der nicht auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3), |
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