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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.01.1995, Aktenzeichen: C-360/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-360/92 P

Urteil vom 17.01.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bilden zwei Mitgliedstaaten einen einheitlichen Sprachraum, so kann sich der Richter, der zu entscheiden hat, ob die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für ein in einem dieser Mitgliedstaaten eingeführtes Preisbindungssystem für Bücher durch die Kommission rechtswidrig war, nicht der Notwendigkeit entziehen, zu prüfen, inwieweit die mit diesem System verfolgten Ziele, die sich hieraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen und das Verhältnis zwischen Zielen und Beschränkungen unter Berücksichtigung dieses einheitlichen Sprachraums gleich oder unterschiedlich zu beurteilen sind, je nachdem, ob sich die Beurteilung nur auf das Gebiet des Mitgliedstaats, für den das System eingeführt wurde, oder aber auf den Gemeinschaftsmarkt erstreckt.

2. Dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages ist nichts zu entnehmen, was es zuließe, diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene Möglichkeit, die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Vereinbarungen, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, davon abhängig wäre, daß diese positiven Wirkungen nur im Gebiet des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen niedergelassen sind, und nicht im Gebiet anderer Mitgliedstaaten eintreten. Eine solche Auslegung ist mit den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft und mit den Begriffen "Gemeinsamer Markt" und "Binnenmarkt" selbst unvereinbar.

3. Auch wenn Artikel 190 des Vertrages die Kommission nicht verpflichtet, auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Unternehmen, die eine Freistellungsentscheidung begehren, vorgetragen wurden, muß die Begründung jeder beschwerenden Entscheidung doch dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmässigkeitskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie den beteiligten Bürgern die Unterrichtung darüber ermöglichen, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat.

Diese Verpflichtung wird nicht erfuellt durch eine eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages ablehnende Entscheidung, die Entscheidungen eines in Wettbewerbssachen zuständigen nationalen Gerichts, auf die sich der Antragsteller berufen hatte, als Beweismittel für die positiven Wirkungen der Vereinbarungen, für die die Freistellung beantragt worden war, zwar anführt, aber nicht deren Inhalt erörtert und nicht die Gründe erklärt, aus denen die Schlußfolgerungen dieses Gerichts unerheblich sein sollen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 87,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - In einem Mitgliedstaat eingeführtes Preisbindungssystem für Bücher - Zu berücksichtigende Faktoren - Bestehen eines mehrere Mitgliedstaaten umfassenden einheitlichen Sprachraums, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Rechtfertigung - Positive Wirkungen - Lokalisierung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EWG-Vertrag, Artikel 190),

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