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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 17.01.1989, Aktenzeichen: 310/87 



EUGH – Aktenzeichen: 310/87

Urteil vom 17.01.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 85 des Statuts, wonach jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist, insbesondere, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte kennen müssen, ist dahin auszulegen, daß der Betroffene keineswegs nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden braucht, sondern daß er im Gegenteil zur Rückerstattung verpflichtet ist, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen ist, daß er die Vorschriften über seine Dienstbezuege kennt, nicht entgehen kann.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 85, Beamtenstatut Art. 1 Abs. 2 Anhang VII,
Stichworte:Beamte - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge - Voraussetzungen - Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung - Begriff, , ( Beamtenstatut, Artikel 85 ),

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