JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.12.1999, Aktenzeichen: C-382/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie festlegt, ist dahin auszulegen, daß ein im Rahmen eines gesetzlichen Systems gewährter Heizkostenzuschuß insoweit unter diese Richtlinie fällt, als die Zahlung des Zuschusses stets davon abhängt, daß ihr Empfänger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und daß der Zuschuß ihn daher unmittelbar und in effektiver Weise gegen das in diesem Artikel erwähnte Risiko des Alters schützen soll. Die Leistung kann älteren Menschen auch dann gewährt werden, wenn sie sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, so daß der Schutz vor finanzieller Bedürftigkeit nicht als der Zweck der Leistung angesehen werden kann. 2 Die Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit findet auf eine Leistung wie einen Heizkostenzuschuß, dessen Zahlung davon abhängt, daß ihr Empfänger das gesetzliche Rentenalter, d. h. von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer erreicht hat, keine Anwendung. Eine solche Ungleichbehandlung hängt nämlich nicht objektiv und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen zusammen. Im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit ist sie weder für das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen, da die Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden, noch für das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit als Ganzes erforderlich. Ausserdem ist sie nicht im Hinblick auf die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen geboten, denn wenn auch diese Leistung gegen das Risiko des Alters schützen soll und nur an Personen ab einem bestimmten Alter gezahlt werden darf, folgt daraus nicht, daß dieses Alter notwendig mit dem gesetzlichen Rentenalter zusammenfallen und deshalb für Männer und Frauen unterschiedlich sein muß. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/7/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/7/EWG, |
| Stichworte: | 1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Heizkostenzuschuß, der Personen nach Erreichen eines Mindestalters und nicht wegen ihrer finanziellen Bedürftigkeit gezahlt wird - Einbeziehung, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 2 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Tragweite - Beschränkung auf Ungleichbehandlungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Ungleichbehandlung im Bereich des Heizkostenzuschusses - Ausschluß, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), |
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