JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.12.1999, Aktenzeichen: C-150/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Gerichtshof ist, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt hat, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die vom Gericht daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen zu überprüfen. 2 Die den Beamten nach dem Statut gegenüber der Gemeinschaft obliegende Treuepflicht darf nicht so verstanden werden, daß sie der Freiheit der Meinungsäusserung entgegensteht. Die Wahrung dieser Freiheit ist von besonderer Bedeutung, wenn ein Beamter von dem ihm durch Artikel 43 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Recht Gebrauch macht und der ihm mitgeteilten Beurteilung die Bemerkungen hinzufügt, die er für zweckdienlich hält. Demnach erscheint es zwar legitim, dem Beamten eine Pflicht zur Zurückhaltung aufzuerlegen, die im übrigen in den Artikeln 12 und 21 des Statuts ausdrücklich vorgesehen ist, doch darf diese Pflicht zur Zurückhaltung nicht eng ausgelegt werden, wenn ein Beamter das ihm durch Artikel 43 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Recht ausübt; daher kann ein Verstoß gegen diese Pflicht nur dann angenommen werden, wenn der Beamte grob beleidigende oder solche Ausdrücke verwendet, die den dem Beurteilenden geschuldeten Respekt in erheblichem Maß vermissen lassen. 3 Ergibt sich aus der Begründung eines Urteils des Gerichts ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, stellt sich die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen als richtig dar, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 168a, Beamtenstatut Art. 43 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch den Gerichtshof - Zulässigkeit, (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]), 2 Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Wahrung ungeachtet der Treuepflicht gegenüber den Gemeinschaften - Bemerkungen des Beamten zu seiner Beurteilung, (Beamtenstatut, Artikel 43 Absatz 2), 3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Urteilsgründe, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen - Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist - Zurückweisung, |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 16.12.1999, Aktenzeichen: C-150/98 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 16.12.1999, C-150/98 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum