JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.12.1993, Aktenzeichen: C-120/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe für Milch in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch, der bei der Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen berücksichtigt wird, nur die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung berücksichtigen darf. In dieser Vorschrift sind nämlich dadurch, daß in ihr der als Bezugszeitraum anzusehende Zeitraum geregelt ist und für Ausnahmefälle, die in ihr abschließend genannt sind, ein anderer ° gleichfalls in ihr geregelter ° Zeitraum zur Wahl gestellt wird, genaue Regeln festgelegt, die jede andere Möglichkeit ausschließen. 2. Die unterschiedliche Behandlung der Erzeuger, deren Milch während der beiden Anwendungszeiträume der Zusatzabgaberegelung für Milch, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts berücksichtigt werden können, einen ungewöhnlich niedrigen Fettgehalt hat, gegenüber denjenigen Erzeugern, die für einen dieser beiden Zeiträume einen repräsentativen Fettgehalt vorweisen können, ist objektiv durch das Erfordernis gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch die Zahl der als Bezugszeiträume in Betracht kommenden Zeiträume zu beschränken. Dieser Unterschied kann folglich nicht als diskriminierend angesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988 Art. 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Für die Bestimmung des als repräsentativ geltenden Fettgehalts der Milch zu berücksichtigender Zeitraum - Wahl eines Zeitraums ausserhalb der in der Gemeinschaftsregelung angebotenen Optionen - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 12 Absatz 1), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der von der Abgabe befreiten Referenzmengen - Unterschiedliche Behandlung der Erzeuger, die darauf beruht, daß der Fettgehalt von ausserhalb der in der gemeinschaftlichen Regelung genannten Bezugszeiträume gelieferter Milch nicht berücksichtigt wird - Keine Diskriminierung, , (Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 12 Absatz 1), |
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