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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.12.1992, Aktenzeichen: C-17/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-17/91

Urteil vom 16.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen, stellt eine nach Artikel 12 des Vertrages verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen die gewährten Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, so stellt eine solche Abgabe eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages dar, deren Erhebung für den Teil ihres Betrages verboten ist, der für den Ausgleich verwendet wird, der den inländischen Erzeugnissen zugute kommt.

Da eine solche parafiskalische Abgabe von den Artikeln 12 ff. oder von Artikel 95 des Vertrages erfasst wird, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.

2. Die Artikel 12, 13 und 95 des Vertrages haben unmittelbare Wirkung und begründen Rechte der einzelnen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

3. Ein Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, der unter den gleichen Voraussetzungen auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, und dessen Aufkommen nur zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwandt wird, so daß die daraus entstehenden Vorteile die Belastung dieser Erzeugnisse ausgleichen, kann in Anbetracht der Verwendung seines Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 92 des Vertrages erfuellt sind, wobei für diese Beurteilung die Kommission nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren gemäß Artikel 93 des Vertrages zuständig ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Zuständigkeiten des nationalen Gerichts zu berücksichtigen, wenn der betroffene Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verletzt hat und wenn die Kommission durch eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages festgestellt hat, daß die Erhebung der Abgabe als Methode der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 95, EWG-Vertrag Art. 12, EWG-Vertrag Art. 13, EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 92,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt - Kriterium für die Qualifizierung - Unanwendbarkeit des Artikels 30 EWG-Vertrag, , (EWG-Vertrag, Artikel 12, 30 und 95)2, , 2. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Vorschriften des Vertrages - Unmittelbare Wirkung, , (EWG-Vertrag, Artikel 12, 13 und 95), , 3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten Erzeugnissen zugute kommt - Einbeziehung - Voraussetzungen - Zuständigkeit der nationalen Gerichte - Umfang, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 und 93),

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