JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.12.1992, Aktenzeichen: C-169/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen. Eine solche Regelung, die keine Reglementierung des Warenverkehrs bezweckt und die den Verkauf einheimischer ebenso wie den Verkauf eingeführter Erzeugnisse berührt, verfolgt nämlich ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel, da sie Ausdruck bestimmter Entscheidungen ist, die sich auf landesweite oder regionale soziale und kulturelle Besonderheiten beziehen und die die Mitgliedstaaten unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu treffen haben. Was letzteren anbelangt, so erscheinen die beschränkenden Wirkungen auf den Warenverkehr, die sich aus einer solchen Regelung ergeben können, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht als unverhältnismässig. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 30, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30), |
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