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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.12.1963, Aktenzeichen: 36-62 



EUGH – Aktenzeichen: 36-62

Urteil vom 16.12.1963


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

HAT EIN FEHLERHAFTES VERHALTEN DER VERWALTUNG EINEN IRRTUM HERVORGERUFEN UND IST DADURCH EIN SCHADEN ENTSTANDEN, SO BESTEHT NUR DANN EIN UNMITTELBARER URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM FEHLERHAFTEN VERHALTEN UND DEM SCHADEN, WENN DIESES VERHALTEN BEI EINEM VERSTÄNDIG DENKENDEN MENSCHEN EINEN SOLCHEN IRRTUM HERVORRUFEN KONNTE UND MUSSTE.
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag, Entscheidung Nr. 22/54, Entscheidung Nr. 14/55
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 80, Entscheidung Nr. 22/54, Entscheidung Nr. 14/55,
Stichworte:AMTSFEHLER, DURCH DEN EIN IRRTUM HERVORGERUFEN WIRD - DARAUS ENTSTANDENER SCHADEN - UNMITTELBARER URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG - MERKMALE, , ( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 40 ),

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