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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.10.2003, Aktenzeichen: C-32/02 



EUGH – Aktenzeichen: C-32/02

Urteil vom 16.10.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff Arbeitgeber" im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen schließt auch Arbeitgeber ein, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen. Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut des Artikels 1 dieser Richtlinie ergibt, ist diese Vorschrift ohne weitere Unterscheidungen auf von einem Arbeitgeber" durchgeführte Entlassungen anwendbar und bezieht sich daher auf alle Arbeitgeber. Die entgegengesetzte Auslegung wäre auch mit dem Zweck der Richtlinie, wie er sich aus deren zweiter Begründungserwägung ergibt, nicht vereinbar.

( vgl. Randnr. 26 )
Rechtsgebiete:der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, G Nr. 223 vom 23. Juli 1991 betreffend Bestimmungen über betriebsbedingte Arbeitslosigkeit, Mobilität, Arbeitslosenunterstützung, die Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien und die Arbeitsvermittlung sowie andere Vorschriften über den Arbeitsmarkt
Vorschriften:Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Art. 1 Abs. 1, Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Art. 1 Abs. 2, G Nr. 223 vom 23. Juli 1991 betreffend Bestimmungen über betriebsbedingte Arbeitslosigkeit, Mobilität, Arbeitslosenunterstützung, die Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien und die Arbeitsvermittlung sowie andere Vorschriften über den Arbeitsmarkt,
Stichworte:Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59 - Begriff Arbeitgeber", , (Richtlinie 98/59 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a),

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