JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.10.2003, Aktenzeichen: C-283/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Einrichtung kann nur dann als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge eingestuft werden, wenn sie alle drei dort genannten Tatbestandsmerkmale aufweist, nämlich ihre Gründung zu dem besonderen Zweck, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, eine Rechtspersönlichkeit und eine enge Verbindung mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dabei ist der Begriff im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift, in der er sich findet, und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist. Dieser Begriff erfasst Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfuellt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfuellen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht gewerblicher Art ist unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u. a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind. Wenn die betreffende Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verluste trägt, ist es nämlich wenig wahrscheinlich, dass die Aufgaben, die sie erfuellen soll, nicht gewerblicher Art sind. Eine Handelsgesellschaft, die speziell dafür geschaffen worden ist, alle Tätigkeiten auszuüben, die sich als für die Bildung, die Verwaltung und die Abwicklung des mit dem Strafvollzug zusammenhängenden Vermögens eines Mitgliedstaats erforderlich erweisen, ist folglich als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37 und damit als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unterabsatzes 1 dieser Vorschrift zu qualifizieren. Die Richtlinie 93/37 ist daher auf die von dieser Gesellschaft eingeleiteten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anwendbar. Da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, deren Erfuellung eine solche Gesellschaft übernimmt, eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Strafverfolgungsbefugnis des Staates darstellen, sind sie ihrem Wesen nach mit der öffentlichen Ordnung verknüpft. ( vgl. Randnrn. 69, 79-82, 84-85, 93-95 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/37/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. b Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art - Beurteilungskriterien - Einrichtung, die Tätigkeiten der Bildung, der Verwaltung und der Abwicklung des mit dem Strafvollzug zusammenhängenden Vermögens ausübt - Einbeziehung, (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Absatz 2), |
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