JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.10.1997, Aktenzeichen: C-304/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung übernehmen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. 4 Artikel 30 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, der eine zeitlich begrenzte Ausnahme von dem durch die Gemeinschaftsregelung eingeführten Regelverfahren zulässt, ist dahin auszulegen, daß er es dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, nach dem 31. Dezember 1992 anomal niedrige Angebote abzulehnen, ohne das Prüfungsverfahren nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung einzuhalten. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/37/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/37/EWG, |
| Stichworte: | 1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , (EG-Vertrag, Artikel 177), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Ablehnung in Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 Absatz 4 letzter Unterabsatz - Bis zum 31. Dezember 1992 bestehende Befugnis, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 30 Absatz 4), |
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