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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.10.1991, Aktenzeichen: C-26/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-26/90

Urteil vom 16.10.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 796/81 zum Erlaß der bei der Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaßnahmen und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1755/81 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven vorgesehene Zusatzbetrag ist nicht nur dann zu erheben, wenn eine Einfuhr über die Mengen hinaus vorgenommen wird, für die eine Einfuhrlizenz erteilt wurde, sondern auch dann, wenn nach der Abfertigung dieser Konserven zum freien Verkehr festgestellt wurde, daß die Einfuhrlizenz für die Waren nicht gültig war.

2. Die Kommission hat dadurch, daß sie den Zusatzbetrag für die Einfuhr von Chamignonkonserven bzw. Zuchtpilzkonserven in den Verordnungen Nrn. 796/81 und 1755/81 in einer Höhe festgesetzt hat, die dem Gestehungspreis von Champignonkonserven erster Qualität aus dem wichtigsten Erzeugerland der Gemeinschaft auf dem wichtigsten Markt der Gemeinschaft entsprach, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Die Festsetzung dieses Betrages in dieser Höhe war nämlich nicht erforderlich, um das Ziel, für das er geschaffen wurde, zu erreichen, nämlich Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu vermeiden, und führt dazu, die Importeure von Champignons geringerer Qualität durch die Auferlegung einer unverhältnismässigen finanziellen Belastung zu bestrafen, obwohl dies nicht das Ziel dieses Betrages ist und obgleich Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 521/77 die Kommission ermächtigte, u. a. den Ursprung oder die Qualität der Champignons zu berücksichtigen und eventuell im Hinblick auf diese Faktoren unterschiedliche Zusatzbeträge festzusetzen. Deshalb sind Artikel 1 der Verordnung Nr. 796/81 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1755/81 hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zusatzbetrags ungültig.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 796/81/EWG, VO Nr. 521/77/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, VO Nr. 796/81/EWG Art. 1, VO Nr. 521/77/EWG Art. 2,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven - Erhebung eines Zusatzbetrags - Erfasste Waren - Ohne gültige Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigte Waren - Einbeziehung, , (Verordnungen Nr. 796/81, Artikel 1, und Nr. 1755/81, Artikel 1, der Kommission), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Champignonkonserven - Erhebung eines Zusatzbetrags - Pauschale Festsetzung auf der Grundlage der Kosten der in der Gemeinschaft hergestellten Champignonkonserven erster Qualität - Unverhältnismässige finanzielle Belastung der Importeure von Erzeugnissen geringerer Qualität - Verstoß gegen den Grundsatzs der Verhältnismässigkeit - Rechtswidrigkeit, , (Verordnung Nr. 521/77 des Rates, Artikel 2 Absatz 2, Verordnungen Nr. 796/81, Artikel 1, und Nr. 1755/81, Artikel 1, der Kommission),

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