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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.09.1999, Aktenzeichen: C-27/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-27/98

Urteil vom 16.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 97/52 verpflichtet den Auftraggeber nicht, den Auftrag dem einzigen Bieter zu erteilen, der für geeignet gehalten wurde, an der Ausschreibung teilzunehmen.

Der Auftraggeber, der eine Ausschreibung durchgeführt hat, wird nicht nur durch keine Bestimmung der Richtlinie ausdrücklich verpflichtet, den Auftrag diesem einzigen Bieter zu erteilen; er ist nicht einmal verpflichtet, das Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags zum Abschluß zu bringen.

2 Da für die Erfuellung der in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 97/52 aufgestellten Anforderungen keine besondere Ausführungsmaßnahme notwendig ist, sind die sich hieraus für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen unbedingt und hinreichend genau, so daß sich die einzelnen vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen können.
Rechtsgebiete:Richtlinie 93/37/EWG, Richtlinie 97/52/EG, Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/37/EWG
Vorschriften:Richtlinie 93/37/EWG Art. 18, Richtlinie 97/52/EG, Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/37/EWG,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Erteilung des Zuschlags - Keine Verpflichtung, den Auftrag dem einzigen Bieter zu erteilen, der für geeignet gehalten wurde, an der Ausschreibung teilzunehmen, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 18 Absatz 1), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Artikel 18 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung, , (Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 18 Absatz 1),

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