JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.09.1999, Aktenzeichen: C-218/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen. In einem solchen Fall befinden sich die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerinnen nämlich nicht in der gleichen Lage, was einen Verstoß gegen den vorerwähnten Grundsatz ausschließt. Solche Nachteile können darin bestehen, daß die Frau während des Mutterschaftsurlaubs keine Beförderung angeboten bekommt, daß nach ihrer Rückkehr ihre Berufserfahrung entsprechend der Dauer ihrer Abwesenheit geringer ist, daß sie weder mit der persönlichen Leistung verbundene Gehaltserhöhungen beanspruchen noch an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen kann und schließlich, daß ihre Wiederverwendung sich als schwierig erweist, da die neuen Technologien den Arbeitsplatz ständig fortentwickeln. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 76/207/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 119 (a.F.), Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 76/207/EWG, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Pauschale, allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, gezahlte Beihilfe - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]), |
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