JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.09.1997, Aktenzeichen: C-279/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Das Mahnschreiben soll in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem Mitgliedstaat, der zur Äusserung aufgefordert wird, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben. Zwar muß die in Artikel 169 des Vertrages genannte, mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat; doch können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden. 5 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, doch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, daß eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift verlangt wird, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist. 6 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zielt darauf ab, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann. Folglich kann nur die vollständige Mitteilung des Wortlauts einer nationalen Regelung die Kommission in die Lage versetzen, die genaue Tragweite der - neben zahlreichen Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen - eventuell in dieser Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zu beurteilen. Der Mitgliedstaat wird indessen durch die blosse Tatsache, daß er der Kommission sämtliche in einer nationalen Regelung enthaltenen Bestimmungen zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, unmittelbar, also ohne die Ergebnisse des in der Richtlinie vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten, in Kraft zu setzen. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 83/189/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 83/189/EWG Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, |
| Stichworte: | 1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äusserung - Abgrenzung des Streitgegenstands - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Detaillierte Darlegung der Beschwerdepunkte, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 2 Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Spätere Beschränkung - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 3 Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Pflicht der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen - Ziel und Tragweite - Nationale Regelung mit zahlreichen Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen - Pflicht zur Mitteilung des vollständigen Wortlauts, , (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1), |
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