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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.09.1982, Aktenzeichen: 132/81 



EUGH – Aktenzeichen: 132/81

Urteil vom 16.09.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER GERICHTSHOF KANN IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT ÜBER EINE VON EINEM NATIONALEN GERICHT GESTELLTE FRAGE ENTSCHEIDEN , WENN DIESE FRAGE ES ANGESICHTS DER TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN UMSTÄNDE DES AUSGANGSVERFAHRENS NICHT ERMÖGLICHT , KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFZUZEIGEN , ANHAND DEREN DAS VORLEGENDE GERICHT ÜBER DEN VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT IN ANWENDUNG DIESES RECHTS ENTSCHEIDEN KÖNNTE.
Rechtsgebiete:EG, EWG, VO 1408/71
Vorschriften:EG Art. 234, EWG Art. 177, VO 1408/71 Art. 1,
Stichworte:VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - GEGENSTANDSLOSE FRAGE - KEINE ENTSCHEIDUNG, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ),

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