JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.07.1998, Aktenzeichen: C-93/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 31 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise macht den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht vom vorherigen Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie abhängig. Weder der Wortlaut von Artikel 31 noch der Aufbau der Richtlinie 93/16, noch die Art der Tätigkeiten, die der Anwärter im Rahmen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin ausüben muß, verlangen für den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, daß der Betreffende ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 der Richtlinie besitzt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und inwieweit der Umstand, daß der Anwärter der Allgemeinmedizin von den Personen, mit denen er beruflich arbeitet, zur Mitarbeit herangezogen wird und Mitverantwortung übernehmen muß, den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie verlangt. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/16/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/16/EWG, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Richtlinie 93/16 - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - Zugangsvoraussetzungen - Kein vorheriger Erwerb eines Diploms gemäß Artikel 3 der Richtlinie, , (Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 3 und 31), |
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