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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.07.1998, Aktenzeichen: C-355/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-355/96

Urteil vom 16.07.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind, sind nicht mit Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Markenrichtlinie 89/104 vereinbar.

Einer Auslegung der Richtlinie, wonach diese den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, in ihrem innerstaatlichen Recht nicht nur für im Europäischen Wirtschaftsraum, sondern auch für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren eine Erschöpfung vorzusehen, stehen der Wortlaut von Artikel 7 sowie Aufbau und Zweck der Vorschriften der Richtlinie über die Rechte des Markeninhabers entgegen. Zwar erscheint es nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie "gegenwärtig nicht notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen". Jedoch enthält die Richtlinie eine Harmonisierung der zentralen Sachvorschriften auf diesem Gebiet, nämlich derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie weist nämlich das gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltende Markenrecht Unterschiede auf, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden könnten; nach der neunten Begründungserwägung ist es zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, daß die eingetragenen Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen.

Die Artikel 5 bis 7 sind daher dahin auszulegen, daß sie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke enthalten.

Folglich kann die Richtlinie nicht dahin verstanden werden, daß sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen.

Diese Auslegung ist überdies die einzige, die die Verwirklichung des Zweckes der Richtlinie, das Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen, in vollem Umfang zulässt. Könnten einige Mitgliedstaaten eine internationale Erschöpfung, andere hingegen nur eine gemeinschaftsweite Erschöpfung vorsehen, würden sich nämlich unvermeidlich Behinderungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ergeben.

Gegenüber dieser Auslegung lässt sich nicht einwenden, daß die Richtlinie, die aufgrund des Artikels 100a des Vertrages erlassen wurde, nicht die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern regeln könne. Selbst wenn nämlich Artikel 100a des Vertrages in diesem Sinne auszulegen wäre, so regelt doch Artikel 7 nicht die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, sondern legt die Rechte von Inhabern von Marken in der Gemeinschaft fest.

5 Der Inhaber einer Marke kann nicht allein aufgrund des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Markenrichtlinie 89/104 begehren, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterlässt, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bestimmungen einzuführen, nach denen der Inhaber einer Marke im Fall der Verletzung seiner Rechte einen Unterlassungsanspruch gegen Dritte hat, folgt aus Artikel 5 der Richtlinie, der die Rechte aus der Marke festlegt, und nicht aus Artikel 7.

6 Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen, so daß diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, doch muß ein nationales Gericht, das nationales Recht anwendet und dieses - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie ergangene Vorschriften handelt - auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen.
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:Richtlinie 89/104/EWG Art. 5, Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen Mitgliedstaat - Widerspruch des Rechtsinhabers - Nationale Rechtsvorschriften, die die internationale Erschöpfung des Rechts aus der Marke vorsehen - Unzulässigkeit, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 und 7 Absatz 1), 2 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen Mitgliedstaat - Widerspruch des Rechtsinhabers - Nur auf Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gestützter Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Marke - Ausschluß, (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 und 7 Absatz 1), 3 Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Grenzen - Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen - Ausschluß - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Pflicht der nationalen Gerichte, (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3),

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