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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.07.1992, Aktenzeichen: C-95/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-95/89

Urteil vom 16.07.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung, die im Namen des Gesundheitsschutzes die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig macht und auch auf Lebensmittel mit diesem Zusatzstoff anwendbar ist, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, steht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt sind. Erstens muß diese Regelung ein Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Aufnahme des fraglichen Zusatzstoffs in das nationale Verzeichnis der zulässigen Zusatzstoffe zu erreichen; dieses Verfahren muß leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muß diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Zweitens dürfen die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in das fragliche Verzeichnis nur ablehnen, wenn dieser keinem echten Bedürfnis, insbesondere technologischer Art, entspricht oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

Deshalb verstösst ein Mitgliedstaat, der die Einfuhr eines bestimmten Lebensmittels aus anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Zulassung mit der Begründung verbietet, es enthalte einen bestimmten Zusatzstoff, nur dann gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag, wenn er kein Verfahren geschaffen hat, das den genannten Anforderungen entspricht oder wenn seine Behörden Anträge eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer auf Aufnahme des betreffenden Stoffes in das Verzeichnis der zulässigen Zusatzstoffe zu Unrecht abgelehnt haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Nationale Regelung, mit der die Verwendung eines Zusatzstoffs zu Lebensmitteln von einer Zulassung abhängig gemacht wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36),

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