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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.06.1998, Aktenzeichen: C-53/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-53/96

Urteil vom 16.06.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Gerichtshof besitzt im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages die Zuständigkeit für die Auslegung des Artikels 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluß 94/800 genehmigt worden ist.

Zum einen sind nach der genannten Vorschrift des TRIPS die Gerichte der Vertragsparteien befugt, "einstweilige Maßnahmen" anzuordnen, um die Interessen von Inhabern der durch das Recht dieser Parteien verliehenen Markenrechte zu schützen, und zum anderen können nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in der zur Zeit der Unterzeichnung des WTO geltenden Fassung die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke durch den Erlaß "einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen" geschützt werden. Zwar betrifft diese Vorschrift diejenigen Maßnahmen und die einschlägigen Verfahrensvorschriften, die im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats für die nationale Marke vorgesehen sind. Da jedoch die Gemeinschaft Partei des TRIPS ist und dieses Übereinkommen die Gemeinschaftsmarke betrifft, sind die in Artikel 99 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen Gerichte verpflichtet, im Rahmen des Möglichen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 50 des TRIPS zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus der Gemeinschaftsmarke nationale Vorschriften anzuwenden haben.

4 Eine Maßnahme, die bezweckt, angebliche Verletzungen eines Markenrechts abzustellen, und die im Rahmen eines Verfahrens erlassen wird, das folgende Merkmale aufweist:

- die Maßnahme wird im innerstaatlichen Recht als "sofortige einstweilige Maßnahme" bezeichnet; ihr Erlaß muß "aus Gründen der Dringlichkeit" erforderlich sein;

- die gegnerische Partei wird geladen, und, wenn sie erscheint, gehört,

- der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes erlässt nach Sachprüfung eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung;

- diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden; und

- obwohl die Parteien die Möglichkeit haben, anschließend ein Verfahren zur Hauptsache einzuleiten, behandeln sie diese Entscheidung im allgemeinen als endgültig,

ist eine einstweilige Maßnahme im Sinne des Artikels 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluß 94/800 genehmigt worden ist, da sich diese Vorschrift auf "schnelle und wirksame" Maßnahmen bezieht, die bezwecken, "die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern".

Denn eine derartige Maßnahme entspricht unter Berücksichtigung ihrer Bezeichnung im nationalen Recht, des Grundes für ihren Erlaß und des Umstands, daß sie keine rechtlich endgültige Maßnahme ist, der in Artikel 50 des TRIPS enthaltenen Definition. Ihre übrigen Merkmale stehen dem nicht entgegen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, TRIPS, Verordnung Nr. 40/94
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, TRIPS Art. 50, Verordnung Nr. 40/94 Art. 99,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch die nationalen Gerichte hat - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), (EG-Vertrag, Artikel 177, TRIPS, Artikel 50, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 99), 2 Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)- "Einstweilige Maßnahme" - Begriff - Unter diesen Begriff fallende nationale Maßnahme, (TRIPS, Artikel 50),

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