JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.06.1998, Aktenzeichen: C-226/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Missachtung der in Artikel 8 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, hat nicht zur Folge, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden kann. Werden technische Vorschriften nicht mitgeteilt, stellt dies zwar einen Verfahrensfehler bei ihrem Erlaß dar, so daß sie nicht anwendbar sind, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern; aber diese Unterlassung hat nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produkts rechtswidrig ist, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist. Die behördliche Verwendung kann also nicht zu einer Beschränkung des Handels führen, die hätte vermieden werden können, wenn das Mitteilungsverfahren eingehalten worden wäre. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 83/189/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 83/189/EWG, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen - Nationale Vorschrift über Alkoholmeter - Unterlassene Mitteilung an die Kommission - Beweis, der mit einem Alkoholmeter gewonnen wurde, das den nicht mitgeteilten Vorschriften entspricht - Zulässigkeit, , (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 und 8), |
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