JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.06.1994, Aktenzeichen: C-39/93 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Organ, das die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das von einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, trifft notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, wenn es eine Untersuchung, die es aufgrund dieser Beschwerde eingeleitet hat, einstellt. Diese Maßnahme, die Beschwerde zu den Akten zu legen, kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden. Im Gegensatz zu einer Mitteilung, die dazu bestimmt ist, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äusserung zu den Vorwürfen der Kommission zu geben, und die den Standpunkt der Kommission nicht endgültig festlegt, stellt die Maßnahme, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, das letzte Stadium des Verfahrens dar; ihr folgt nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte. Ein Schreiben, wonach ein Antrag zu den Akten gelegt wird, kann nur dann als vorbereitende Stellungnahme angesehen werden, wenn die Kommission deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß ihre Schlußfolgerung nur vorbehaltlich zusätzlicher Ausführungen der Parteien gilt. 2. Im Stadium der Zulässigkeit einer Klage gegen ein Schreiben, wonach eine Beschwerde im Bereich des Wettbewerbs zu den Akten gelegt wird, ist es ohne Bedeutung, ob das streitige Schreiben eine Qualifizierung der in der Beschwerde beanstandeten Verhaltensweisen im Hinblick auf einen der Artikel des EWG-Vertrages enthält. Diese Frage ist nur für die im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klärende Frage erheblich, ob die Kommission der ihr obliegenden Begründungspflicht genügt hat. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 85, EWGV Art. 86, EWGV Art. 92, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Schreiben der Kommission, wonach das Verfahren eingestellt wird - Zulässigkeit der Klage des Beschwerdeführers, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Absatz 2), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Entscheidung, eine Beschwerde im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die Kommission zu den Akten zu legen - Entscheidung ohne Begründung - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 2), |
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