JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.06.1994, Aktenzeichen: C-35/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Zwar stellt der Zolltarif in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware ab, jedoch greift er im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Tarifierungskriterien zurück, die auf den im Wortlaut der Tarifpositionen und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen beruhen, deren Vorliegen bei der Zollabfertigung nachgeprüft werden kann. Auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware kommt es folglich nur dann an, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a Satz 2 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang Teil I Titel I A der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1/72, die, ohne auf die Art und Weise der Herstellung einzugehen, regelt, daß die zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellte Ware für die Zwecke der Tarifierung als vollständige Ware anzusehen ist, ist dahin auszulegen, daß eine Ware, deren sämtliche Bestandteile ° das sind diejenigen Teile, die erkennbar zur Erstellung der fertigen Ware bestimmt sind ° gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden, als eine zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellte Ware anzusehen ist, ohne daß es auf die Technik des Zusammensetzens oder die Kompliziertheit der Montagemethode ankommt. Gegenüber dieser Auslegung ist eine Berufung auf Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nicht möglich, da sie rechtlich nicht verbindlich sind und nicht angewendet werden dürfen, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht im Einklang steht und durch ihre Berücksichtigung die Bedeutung dieses Tarifs verändert würde. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 950/68 vom 28.07.1968 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 950/68 vom 28.07.1968 Anhang Teil I Titel I A 2 a S.2, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Kriterien - Objektive Beschaffenheitsmerkmale - Art und Weise der Herstellung - Voraussetzung für die Berücksichtigung - Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2a - Zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellte Ware - Auslegung - Rückgriff auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - Grenzen, |
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