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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.06.1994, Aktenzeichen: C-322/93 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-322/93 P

Urteil vom 16.06.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verletzt den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, wenn sie in einer Wettbewerbsentscheidung eine Gruppenfreistellungsverordnung in eben der Weise auslegt, in der sie diese Verordnung in einer gleichzeitig mit dieser veröffentlichten Bekanntmachung ausgelegt hat, zumal wenn sie die Bedeutung dieser Bekanntmachung in einem Schreiben an das betroffene Unternehmen vor der Entscheidung erläutert hat.

2. Das Vorliegen eines schriftlichen Auftrags ist nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge die einzige Voraussetzung dafür, eine Person als Vermittler einzustufen. Die Zahl der Aufträge, die einem gewerbsmässigen Vermittler erteilt werden, ist allein für eine Änderung der Natur der Tätigkeit des Vermittlers nicht entscheidend, sofern nicht andere Gesichtspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Vermittler eine dem Wiederverkauf gleichzusetzende Tätigkeit ausübt.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, EWGV, Verordnung 123/85/EWG
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 49, EWGV Art. 85, Verordnung 123/85/EWG Art. 3 Nr. 11,
Stichworte:1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die Kommission - Beachtung der in einer Bekanntmachung der Kommission vertretenen Auslegung einer Gruppenfreistellungsverordnung in einer Einzelentscheidung, , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Artikel 3 Nr. 11 - Tätigwerden eines Vermittlers zwischen Händler und Endverbraucher - Bevollmächtigter Vermittler - Begriff, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission, Artikel 3 Nr. 11),

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