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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: C-63/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-63/00

Urteil vom 16.05.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist der Beihilfesatz auch dann zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

( vgl. Randnr. 42 und Tenor )
Rechtsgebiete:Verordnung 3887/92/EWG
Vorschriften:Verordnung 3887/92/EWG Art. 10 Abs. 2,
Stichworte:Landwirtschaft Gemeinsame Agrarpolitik Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Beihilfen für Tiere Festgestellte Differenz zwischen der Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der bei einer Kontrolle festgestellten Tiere Herabsetzung des Beihilfebetrags Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1),

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