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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: C-508/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-508/99

Urteil vom 16.05.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung der Gesellschaftsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht, wenn vor deren Inkrafttreten alle zum Erwerb der Geschäftsanteile an der Personengesellschaft geleisteten Einlagen bereits zur Erhebung einer Abgabe geführt haben, unabhängig davon, ob diese dieselben Merkmale wie die Gesellschaftsteuer im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie aufweist. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Verbot ist nämlich nicht auf eine Gebühr oder Steuer anwendbar, die unbeschadet ihrer Merkmale auf Einlagen in Gesellschaften erhoben wird, die keine Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie sind.

( vgl. Randnrn. 28, 32 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 69/335/EWG
Vorschriften:Richtlinie 69/335/EWG,
Stichworte:Steuerrecht Harmonisierung Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft Erhebung der Gesellschaftsteuer neben der Erhebung einer Steuer auf die Einlagen in eine Personengesellschaft Zulässigkeit, , (Richtlinie 69/335 des Rates),

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