JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: C-321/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen des Artikels 51 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen. ( vgl. Randnrn. 48-49 ) 2. Individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, sind bestehende Beihilfen, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist. Da diese Beihilfen vor ihrer Durchführung nicht notifiziert werden, bedürfen sie keiner ausdrücklichen Entscheidung der Kommission, und ihre Rechtmäßigkeit kann nur vor den nationalen Gerichten geprüft werden. ( vgl. Randnr. 60 ) 3. Ist die Kommission der Ansicht, dass individuelle Maßnahmen zur Durchführung einer allgemeinen Beihilferegelung mit den in ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung festgelegten Bedingungen in Einklang stehen, wonach diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen qualifiziert werden können, die als solche von einer förmlichen Notifizierung und einer Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) befreit sind, so beschränkt sie sich nicht darauf, die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass diese individuellen Maßnahmen bestehende Beihilfen sind. Sie sieht außerdem davon ab, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie der Ansicht ist, dass diese Maßnahmen von ihrer Entscheidung gedeckt sind. Den Unternehmen, die in diesem Verfahren, wenn die Kommission es eingeleitet hätte, als Beschwerdeführerinnen hätten auftreten können, wäre aber diese Verfahrensgarantie genommen, wenn sie nicht die Möglichkeit hätten, die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, beim Gericht anzufechten. Daher nimmt der Umstand, dass die individuellen Durchführungsmaßnahmen bestehende Beihilfen sind, diesen Unternehmen nicht das Rechtsschutzinteresse, weil diese Beihilfen möglicherweise nicht von der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung gedeckt sind und diese Unternehmen die Beachtung der ihnen durch Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verliehenen Verfahrensgarantien nur durchsetzen können, wenn sie die Entscheidung der Kommission beim Gemeinschaftsrichter anfechten können. ( vgl. Randnrn. 61-62 ) 4. Der Kommission wird nach der Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung nicht die Möglichkeit genommen, die Vereinbarkeit einer individuellen Beihilfe mit dieser Entscheidung zu prüfen. Eine solche Prüfung kann jederzeit nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) erfolgen, insbesondere anlässlich von Beschwerden, die eventuell an die Kommission gerichtet werden. ( vgl. Randnr. 76 ) 5. Die Kommission kann, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, die angeblich aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt wurde, diese Beihilfe nicht ohne weiteres am EG-Vertrag messen. Sie hat bevor sie ein Verfahren eröffnet zu prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfuellt. Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden. ( vgl. Randnr. 83 ) 6. Die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker bestimmt in Artikel 44, dass die Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG und 89 EG) für die Herstellung von und den Handel mit Zucker gelten. In diesem Artikel heißt es, dass dieser allgemeine Grundsatz gilt, [s]oweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt". Nach Artikel 45 dieser Verordnung ist bei der Durchführung dieser Verordnung zugleich den in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Außerdem ist Artikel 24 dieser Verordnung durch die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik gerade dahin geändert worden, dass Portugal für den festländischen Teil seines Hoheitsgebiets eine Produktionsquote für Zucker erhält. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Verordnung Nr. 1785/81 die Gewährung staatlicher Beihilfen für ein Vorhaben, das zur Ausschöpfung dieser Quote bestimmt ist, zwar nicht selbst erlaubt, diese Möglichkeit aber keineswegs ausschließt. Diese Texte, die die struktur- und regionalpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft regeln, sehen somit für die Gemeinschaft wie für die Portugiesische Republik die Möglichkeit vor, Investitionsvorhaben finanziell zu unterstützen. Zunächst sieht Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, die auf die Artikel 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 EG) und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) gestützt ist und damit Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik ist, für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, über die in dieser Verordnung speziell vorgesehenen Maßnahmen hinaus unter den in den Artikeln 92 und 94 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen Beihilfen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit ihnen zu gewähren. Sodann bestimmt Nummer 2.8 des Anhangs der Entscheidung 94/173, dass bei Investitionen, die für Finanzierungsmaßnahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommen, als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Investitionen im Zuckersektor ausgeschlossen sind, für Investitionen zur Ausschöpfung der in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vorgesehenen Quote eine Gemeinschaftsfinanzierung erfolgen kann. ( vgl. Randnrn. 96-97, 100-102 ) 7. Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der neues Vorbringen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich ausschließt, auf das Verfahren vor dem Gerichtshof über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts entsprechend anwendbar. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat. ( vgl. Randnr. 112 ) 8. Die Verordnung Nr. 866/90 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse legt die Voraussetzungen fest, unter denen der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu den Zielen der regionalen Geschlossenheit der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Sie stellt in Artikel 16 Absätze 3 und 4 den Grundsatz auf, dass sich die Mitgliedstaaten, die von den für den EAGFL in Betracht kommenden Investitionsvorhaben betroffen sind, wie die Empfänger von Zuschüssen aus dem EAGFL verpflichten müssen, sich an der Finanzierung der von der Kommission für eine Maßnahme des EAGFL berücksichtigten Investitionen zu beteiligen. Die von den Mitgliedstaaten geleisteten Kofinanzierungen sind daher nach dieser Verordnung nicht nur zulässig, sondern auch vorgeschrieben. Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 866/90, wonach die Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen treffen können, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen bzw. höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG), 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG und 89 EG) vereinbar sind, betrifft somit nicht die nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung erforderlichen nationalen finanziellen Beiträge, sondern die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten über ihre obligatorische Beteiligung an den für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhaben hinaus gewähren wollen. Daher wendet das Gericht das Gemeinschaftsrecht nicht fehlerhaft an, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Kofinanzierung eines für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in Betracht kommenden Investitionsvorhabens durch einen Mitgliedstaat in dem Rahmen zu beurteilen ist, den die Verordnung Nr. 866/90 für gemeinsame Maßnahmen festlegt, und nicht an den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag gemessen werden kann. ( vgl. Randnrn. 121-123 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 1785/81/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 1785/81/EWG Art. 44, Verordnung 1785/81/EWG Art. 92, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel Gründe Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente Unzulässigkeit Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c), , 2. Staatliche Beihilfen Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung Den Bedingungen der allgemeinen Beihilferegelung entsprechende Einzelbeihilfe Bestehende Beihilfen Keine Meldepflicht, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und 93 [jetzt Artikel 88 EG]), , 3. Nichtigkeitsklage Rechtsschutzinteresse Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass Durchführungsmaßnahmen mit den in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Beihilferegelung festgelegten Bedingungen in Einklang stehen Klage von Konkurrenzunternehmen der begünstigten Unternehmen Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 92 und 173 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 230 Absatz 2 EG] sowie 93 Absätze 2 und 3 (jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG), , 4. Staatliche Beihilfen Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung Einzelbeihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird Prüfung durch die Kommission Prüfung jederzeit möglich, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 1 [jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG]), , 5. Staatliche Beihilfen Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung Einzelbeihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird Prüfung durch die Kommission Beurteilung in erster Linie im Hinblick auf die Genehmigungsentscheidung und hilfsweise im Hinblick auf den Vertrag, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und 93 [jetzt Artikel 88 EG]), , 6. Landwirtschaft Gemeinsame Agrarpolitik Zucker Von der Portugiesischen Republik gewährte Beihilfen Verordnung Nr. 1785/81 Anwendung der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) sowie 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG und 89 EG), , (EG-Vertrag, Artikel 39, 42, 93 und 94 [jetzt Artikel 33 EG, 36 EG, 88 EG und 89 EG] sowie 43 und 92 [nach Änderung jetzt Artikel 37 EG und 87 EG], Verordnungen Nr. 1785/81, Artikel 24, 44 und 45, und Nr. 866/90, Artikel 16 Absatz 5, des Rates, Entscheidung 94/173 der Kommission, Anhang, Nummer 2.8), , 7. Rechtsmittel Gründe Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118), , 8. Landwirtschaft Gemeinsame Agrarpolitik Finanzierung durch den EAGFL Verordnung Nr. 866/90 Prüfung gemäß den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 (jetzt Artikel 88 EG) Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 Absätze 2 und 3 und 94 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG und 89 EG], Verordnung Nr. 866/90 des Rates, Artikel 16 Absätze 3 bis 5), |
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