JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: C-232/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 8 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, wenn er verlangt, dass zuwandernde Ärzte, deren fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige fachärztliche Befähigungsnachweise nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallen, an einem allgemeinen nationalen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung teilnehmen müssen, um zu der ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte, die in diesem Mitgliedstaat eine fachärztliche Tätigkeit ausüben wollen, zugelassen zu werden. Der Aufnahmestaat kann zwar die Ausstellung des von einem zuwandernden Arzt beantragten Diploms grundsätzlich von der Teilnahme an einer ergänzenden Weiterbildung abhängig machen, doch geht aus Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie hervor, dass sich diese ergänzende Weiterbildung nur auf solche Gebiete erstrecken darf, die nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaats nicht bereits von den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des zuwandernden Arztes erfasst sind. Der Aufnahmestaat darf daher weder die dem zuwandernden Arzt auferlegte ergänzende Weiterbildung auf zusätzliche Gebiete ausdehnen noch den zuwandernden Arzt denselben Zugangsbedingungen unterwerfen wie einen Arzt, der erstmals eine Weiterbildung für den Erwerb eines fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises aufnehmen möchte. ( vgl. Randnrn. 29, 34, 39-40, Tenor 1 ) 2. Artikel 18 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise befreit zwar die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, von einem weiteren, im nationalen Recht des Mitgliedstaats der Dienstleistung möglicherweise vorgesehenen Erfordernis, nämlich dem der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung für die Abrechnung von Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten mit einem Versicherer in diesem Mitgliedstaat, doch bezweckt weder Artikel 18 der Richtlinie 93/16 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie die vollständige Beseitigung der in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Hindernisse für die Erstattung medizinischer Leistungen durch einen Sozialversicherungsträger, dem der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arzt nicht angehört. Dies würde über den Rahmen einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen hinausgehen, zumal sich aus der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung der Richtlinie 93/16 ergibt, dass diese die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems nicht berührt. ( vgl. Randnrn. 51-53 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/16/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/16/EWG Art. 8, |
| Stichworte: | 1. Freizügigkeit Niederlassungsfreiheit Freier Dienstleistungsverkehr Ärzte Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise Richtlinie 93/16 Fachärzte, die im Besitz eines nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung fallenden fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises sind Zugang zur ergänzenden Weiterbildung im Aufnahmestaat Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung Unzulässigkeit, , (Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 8), , 2. Freizügigkeit Niederlassungsfreiheit Freier Dienstleistungsverkehr Ärzte Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise Richtlinie 93/16 Tragweite Erstattung medizinischer Leistungen durch einen Sozialversicherungsträger, dem der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Arzt nicht angehört Umfang Gestaltung der nationalen Sozialversicherungssysteme Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 18), |
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