JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: C-87/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die auf dem Gebiet der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung von Ehegatten, die weder tatsächlich noch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung getrennt leben, von der Voraussetzung abhängig macht, daß sie beide im Inland wohnen, und diese steuerliche Vergünstigung einem Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort praktisch das gesamte Einkommen des Haushalts erzielt und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. (vgl. Randnr. 26 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 1612/68/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 39, Verordnung 1612/68/EWG Art. 1, |
| Stichworte: | EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 , VO Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2, Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die die Zusammenveranlagung von Ehegatten davon abhängig macht, daß beide im Inland wohnen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG], Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2), |
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