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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: C-388/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-388/95

Urteil vom 16.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung geltende nationale Regelung, die die Verwendung des Namens des Erzeugungsgebiets als Ursprungsbezeichnung von der Abfuellung in diesem Gebiet abhängig macht, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) dar, denn sie bewirkt spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme im Hinblick auf Wein, der die fragliche Ursprungsbezeichnung tragen kann, und schafft damit unterschiedliche Bedingungen für den Handel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel.

Sie kann nicht mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 823/87 gerechtfertigt werden, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei diesen Weinsorten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten strengere als die in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen für das Inverkehrbringen vorzuschreiben, denn diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, von den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr abzuweichen.

Diese Verpflichtung zur Abfuellung im Erzeugungsgebiet, die die Erhaltung des großen Ansehens des mit der Ursprungsbezeichnung versehenen Weines durch eine bessere Beherrschung seiner besonderen Eigenschaften und seiner Qualität bezweckt, ist als Maßnahme zum Schutz der Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt, die dem Kollektiv der Weinerzeuger dieses Gebietes zugute kommt und für diese von entscheidender Bedeutung ist; sie ist ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen, da sie insofern ein zur Verwirklichung des verfolgten Zieles erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, als keine anderen, weniger restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. (vgl. Randnrn. 41-43, 45, 59, 75-76)
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung Nr. 823/87/EWG
Vorschriften:EGV Art. 34 a.F., EGV Art. 10, Verordnung Nr. 823/87/EWG,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung die Abfuellung im Erzeugungsgebiet vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Voraussetzung - Im Hinblick auf die an die Ursprungsbezeichnung geknüpfte Gewährleistung erforderliche Maßnahme, , (EG-Vertrag, Artikel 34 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 29 EG und 30 EG], Verordnung Nr. 823/87 des Rates, Artikel 18),

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