JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.05.1991, Aktenzeichen: 263/85
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die den in bestimmten Teilen des Staatsgebiets ansässigen Betrieben einen prozentualen Anteil an öffentlichen Lieferaufträgen vorbehält. Da der gewährte Vorteil nämlich nur inländischen Herstellern - wenn auch nicht allen - zugutekommen kann, ist es unerheblich, ob ein solches Vorzugssystem auch gegenüber inländischen Herstellern eine beschränkende Wirkung entfaltet (vgl. Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889). 2. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889), stellt der Umstand, daß eine nationale Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag qualifiziert werden kann, keinen hinreichenden Grund dafür dar, sie vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag auszunehmen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vorabzuteilung eines Anteils an bestimmten öffentlichen Aufträgen an in einem bestimmten Teil des Staatsgebiets ansässige Betriebe - Unzulässigkeit - Maßnahme, die nur einen Teil der inländischen Erzeugung begünstigt - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 30), , 2. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maßnahme, die als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag qualifiziert werden kann - Möglichkeit, die die Anwendbarkeit des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht ausschließt, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 92), |
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"EUGH - 16.05.1991, 263/85" © JuraForum.de — 2003-2012
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