JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.04.1991, Aktenzeichen: C-354/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Prüfung eines Antrags auf Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen Mitgliedstaaten schließt gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 517/72 die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts ein. So sind qualitativ wie auch quantitativ die vorhandenen Verkehrsdienste, die gegenwärtigen und vorhersehbaren Verkehrsbedürfnisse sowie gegebenenfalls die Möglichkeiten für die Einrichtung eines entsprechenden Verkehrsdienstes durch diejenigen Unternehmen zu berücksichtigen, die in den betreffenden Gebieten bereits tätig sind. Folglich verfügt die Kommission, wenn sie gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 517/72 eine Entscheidung zu erlassen hat, über ein weites Ermessen in bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen es gerechtfertigt ist, einem Mitgliedstaat die Genehmigung zu erteilen, die Einrichtung eines Sonder-Linienverkehrs zu gestatten. Angesichts eines solchen weiten Ermessens hat sich der Gerichtshof auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ermessen wegen eines offensichtlichen Irrtums, eines Ermessensmißbrauchs oder einer offensichtlichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Kommission fehlerhaft ausgeuebt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 517/72 vom 28. Februar 1972 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173, Verordnung (EWG) Nr. 517/72 vom 28. Februar 1972 Art. 13, Art. 8 Verordnung Nr. 517/72, |
| Stichworte: | VO Nr. 517/72 Art. 8 , VO Nr. 517/72 Art. 14, Verkehr - Strassenverkehr - Sonder-Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen Mitgliedstaaten - Prüfung des Antrags auf Einrichtung - Zu berücksichtigende Faktoren - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung, , (Verordnung Nr. 517/72 des Rates, Artikel 8 und 14), |
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