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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.03.2000, Aktenzeichen: C-329/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-329/97

Urteil vom 16.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Genehmigung erhalten hat, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer in diesen Mitgliedstaat einzureisen, dort mehr als fünf Jahre einen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte und mit Unterbrechungen verschiedene ordnungsgemäße Beschäftigungen ausgeübt hat, verliert nicht die sich aus Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei für ihn ergebenden Rechte, namentlich den Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn deren Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags abgelaufen war und dieser von den zuständigen nationalen Behörden abgelehnt worden ist. (vgl. Randnr. 67 und Tenor)
Rechtsgebiete:Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei
Vorschriften:Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Abs. 1,
Stichworte:Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Zugang der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - Daraus sich ergebender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Absatz 1),

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